I-15 U 185/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-01, I-15 U 185/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-01, I-15 U 185/02
I-15 U 185/02Obergericht01.10.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 185/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-01
Aktenzeichen: I-15 U 185/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1001.I15U185.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Soweit die Beklagten des Rechtsmittels der Berufung nicht bereits durch des-sen Rücknahme verlustig sind, was nach § 516 Abs. 3 ZPO in Bezug auf die Verurteilung zu Zahlungen an die Kläger zu 1) bis 4) der Fall ist, wird ihre Be-rufung gegen das am 27. August 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuld-ner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers zu 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger zu 5) in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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