I-17 U 211/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-10, I-17 U 211/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-10, I-17 U 211/02
I-17 U 211/02Obergericht10.10.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 211/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-10
Aktenzeichen: I-17 U 211/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1010.I17U211.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Land-gerichts Duisburg vom 18.11.2002 - unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers und der Anschlussberufung der Be-klagten - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.067,75 EUR (6.000,00 DM) brutto nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.12.2000 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 14 %, die Be-klagte zu 86 %.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger zu 18 %, die Be-klagte zu 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die andere Partei aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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