VII-Verg 57-03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-16, VII-Verg 57-03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-16, VII-Verg 57-03
VII-Verg 57-03Obergericht16.10.2003
Regest
1. Derjenige, der den öffentlichen Auftraggeber bei der Vorbereitung oder Durchführung des Vergabeverfahrens sachverständig unterstützt (oder unter-stützen soll), ist als Bieter oder Bewerber um den betreffenden Auftrag ausge-schlossen. Der Angebotsausschluss ist zwingend und folgt - sofern nicht die Verdingungsordnungen eine § 7 Nr. 1 2. Halbsatz VOB/A 2. Abschnitt entspre-chende Regelung enthalten - aus dem das gesamte Vergaberecht prägenden Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB). 2. Es kann offen bleiben, ob ein Angebotsausschluss ausnahmsweise dann nicht in Betracht kommt, wenn festgestellt werden kann, dass die Mitwirkung des sachverständig für den Auftraggeber tätigen Bewerbers oder Bieters den Bie-terwettbewerb nicht beeinträchtigen kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 57-03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-16
Aktenzeichen: VII-Verg 57-03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1016.VII.VERG57.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Normen: GWB § 97 Abs. 1; VOB/A § 7 Nr. 1
Leitsätze
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Derjenige, der den öffentlichen Auftraggeber bei der Vorbereitung oder Durchführung des Vergabeverfahrens sachverständig unterstützt (oder unter-stützen soll), ist als Bieter oder Bewerber um den betreffenden Auftrag ausge-schlossen. Der Angebotsausschluss ist zwingend und folgt - sofern nicht die Verdingungsordnungen eine § 7 Nr. 1 2. Halbsatz VOB/A 2. Abschnitt entspre-chende Regelung enthalten - aus dem das gesamte Vergaberecht prägenden Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB).
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Es kann offen bleiben, ob ein Angebotsausschluss ausnahmsweise dann nicht in Betracht kommt, wenn festgestellt werden kann, dass die Mitwirkung des sachverständig für den Auftraggeber tätigen Bewerbers oder Bieters den Bie-terwettbewerb nicht beeinträchtigen kann.
Tenor
I. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 16. September 2003 (VK 2 - 70/03) bis zur Be-schwerdeentscheidung zu verlängern, wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin wird gebeten, dem Senat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses mitzuteilen, ob sie ih-re Beschwerde aufrecht erhält.
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