I-5 W 38/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-29, I-5 W 38/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-29, I-5 W 38/03
I-5 W 38/03Obergericht29.10.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-5 W 38/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-29
Aktenzeichen: I-5 W 38/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1029.I5W38.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 8. Zi-vilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12.06.2003 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 18.06.2003 wird zurückgewiesen, soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die gegen die Antragsgegner zu 1) und 3) beabsichtigte Klage verweigert wurde.
Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das weitergehende Prozesskostenhilfegesuch an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
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