VI-Kart 9-11/03 OWi•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-29, VI-Kart 9-11/03 OWi
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-29, VI-Kart 9-11/03 OWi
VI-Kart 9-11/03 OWiObergericht29.10.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 9-11/03 OWi — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-29
Aktenzeichen: VI-Kart 9-11/03 OWi
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1029.VI.KART9.11.03OWI.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
Der Betroffene G. wird freigesprochen.
Gegen den Betroffenen G. wird wegen Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit eines Vertrages, der nach § 1 GWB a.F. unwirksam ist, eine Geldbuße von 6.250,00 EUR festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene B. B. GmbH wird wegen einer Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. i.V. § 1 GWB a.F., begangen durch ihren Prokuristen G., durch die Pflichten, welche die Nebenbetroffene trafen, verletzt worden sind, eine Geldbuße von 300.000,00 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen haben der Betroffene G. und die Nebenbetroffene zu tragen.
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen G. fallen der Staatskasse zur Last.
Angewandte Vorschriften: § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 GWB a.F. und § 1 GWB a.F. (Betroffner zu 2.) und § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG, § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. und § 1 GWB a.F. (Nebenbetroffene).
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