VII-Verg 30/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-29, VII-Verg 30/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-29, VII-Verg 30/03
VII-Verg 30/03Obergericht29.10.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 30/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-29
Aktenzeichen: VII-Verg 30/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1029.VII.VERG30.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird - unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Kosten-festsetzungsbeschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 24. Februar 2003 (VK 2 - 82/02) teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst:
Die Antragstellerin hat der Beigeladenen außergerichtliche Kos-ten in Höhe von 14.352,51 EUR zu erstatten.
Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch der Beigelade-nen wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beigeladene zu 10 % und die Antragstellerin zu 90 %.
III. Der Beschwerdewert wird auf 5.023 EUR festgesetzt.
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