Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-11-04, I-21 U 36/03

I-21 U 36/03Obergericht04.11.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 36/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-04

Aktenzeichen: I-21 U 36/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1104.I21U36.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15.01.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtli-chen Kosten der Streithelferin der Beklagten werden der Klägerin auf-erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Sicherheitsleistungen dürfen durch Bürgschaft einer im Geltungsbe-reich der Europäischen Union ansässigen Grossbank oder Sparkasse erbracht werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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