Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-11-10, I-1 U 28/02

I-1 U 28/02Obergericht10.11.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 28/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-10

Aktenzeichen: I-1 U 28/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1110.I1U28.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am

  1. November 2001 verkündete Urteil der 2 b Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger noch 1.525,44 EUR zu zahlen, die Beklagte zu 1) nebst 5 % Zinsen über dem Ba-siszinssatz seit dem 30. Januar 2001, die Beklagte zu 2) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2001.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 3) trägt der Klä-ger allein; ebenso die Kosten, die durch die Anrufung des sachlich unzu-ständigen Amtsgerichts Mettmann entstanden sind. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen gegeneinander aufgeho-ben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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