I-10 U 59/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-11-20, I-10 U 59/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-11-20, I-10 U 59/03
I-10 U 59/03Obergericht20.11.2003
Regest
BGB §§ 574 a.F., 1124 Abs. 2 ZVG § 57 b Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer gegenüber dem Zwangsverwalter unwirksamen Vorausverfügung über den Mietzins.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 59/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-20
Aktenzeichen: I-10 U 59/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1120.I10U59.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Ziviilsenat
Leitsätze
BGB §§ 574 a.F., 1124 Abs. 2
ZVG § 57 b
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer gegenüber dem Zwangsverwalter unwirksamen Vorausverfügung über den Mietzins.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Februar 2003 ver-kündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf unter Aufhebung des ergänzenden Beschlusses vom 15. Mai 2003 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers gegen das eingangs bezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 EUR, die auch durch selbstschuld-nerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der
ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.
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