I-2 U 75/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-11-27, I-2 U 75/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-11-27, I-2 U 75/02
I-2 U 75/02Obergericht27.11.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 75/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-27
Aktenzeichen: I-2 U 75/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1127.I2U75.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. April
2002 teilweise abgeändert. Die Klage wird, soweit sie nicht
in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2003 über-
einstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden
ist, abgewiesen.
Die bis einschließlich 16. Oktober 2003 entstandenen Kos-
ten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die danach entstandenen Kosten werden der Klägerin auf-
erlegt. Die Kosten der Streithelferin der Beklagten sind
zur Hälfte von ihr selbst und zur Hälfte von der Klägerin zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird bis zum Zeit-
punkt der übereinstimmenden Erklärung der Parteien am
- Oktober 2003 , dass der Rechtsstreit hinsichtlich des
Unterlassungsantrages in der Hauptsache erledigt sei, auf
€ 250.000,00 und für die Zeit danach auf € 125.000,00 fest-
gesetzt.
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