I-1 U 35/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-12-01, I-1 U 35/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-12-01, I-1 U 35/03
I-1 U 35/03Obergericht01.12.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 35/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-01
Aktenzeichen: I-1 U 35/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1201.I1U35.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Januar 2003 verkün-dete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 13 O 279/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25.338,76 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1995 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und zu 3. als Gesamt-schuldner verpflichtet sind, die dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 2. Februar 1995 zukünftig entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen.
Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 2. Feb-ruar 1995 zukünftig entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, der Beklagte zu 2. allerdings nur unter Berücksichtigung der Haf-tungshöchstbeträge aus dem Straßenverkehrsgesetz.
Die weitere Klage wird abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen von den Kosten 1. Instanz:
-
von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers 61 % der Kläger selbst, 29 % die Beklagten zu 1. und zu 3. als Gesamtschuldner und 10 % die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner.
-
von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 3. 54 % diese jeweils selbst und 46 % der Kläger.
-
von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. 10 % die-se selbst und 90 % der Kläger.
Und von den Kosten 2.Instanz:
-
von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers 33 % der Kläger selbst und 67 % die Beklagten zu 1. und zu 3. als Gesamtschuldner.
-
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 3. tra-gen diese jeweils selbst.
-
die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Klä-ger.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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