VI-Kart 5/03 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-12-17, VI-Kart 5/03 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-12-17, VI-Kart 5/03 (V)
VI-Kart 5/03 (V)Obergericht17.12.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 5/03 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-12-17
Aktenzeichen: VI-Kart 5/03 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1217.VI.KART5.03V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Be-schluss des B. vom 17. Februar 2003 (B 11 - 40 100 - T - 20/02) in Ziffer 1 - 7 und Ziffer 9 aufgehoben.
II. Das B. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Antragsverfahrens zu tragen. Es hat zudem der Beschwerdeführerin die ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Beigeladenen tragen ihre Auslagen selbst.
III. Der Beschwerdewert wird festgesetzt werden, sobald die Verfah-rensbeteiligten hierzu Stellung genommen haben.
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