Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-12-19, I-16 U 29/03

I-16 U 29/03Obergericht19.12.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 29/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-12-19

Aktenzeichen: I-16 U 29/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1219.I16U29.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Januar 2003 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts W... wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

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