VII-Verg 58/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-12-23, VII-Verg 58/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-12-23, VII-Verg 58/03
VII-Verg 58/03Obergericht23.12.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 58/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-12-23
Aktenzeichen: VII-Verg 58/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1223.VII.VERG58.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 19. September 2003 (VK 1 - 77/03) auf-gehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Beigeladenen aus dem Wettbewerb um die Vergabe einer Maßnahme nach § 241 SGB III, ausbildungsbegleitende Hilfen im Arbeitsamtsbezirk E., AZ: 822-..., Los Nr. 5, auszuschließen und die Bieter sodann nach § 13 VgV neu zu unterrichten.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vergabekammerverfahrens und des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zu tragen, einschließlich der dort angefallenen außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst.
Für die Antragstellerin war die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtig-ten in beiden Instanzen notwendig.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 9.491,04 EUR
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