VI-Kart 48 + 50/01 OWi•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-08, VI-Kart 48 + 50/01 OWi
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-08, VI-Kart 48 + 50/01 OWi
VI-Kart 48 + 50/01 OWiObergericht08.01.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 48 + 50/01 OWi — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-01-08
Aktenzeichen: VI-Kart 48 + 50/01 OWi
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0108.VI.KART48.50.01OW.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
Gegen die Betroffenen B. und W. werden wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 GWB n.F. und wegen vorsätzlichen Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit eines Vertrages, der nach § 1 GWB a.F. unwirksam ist, Geldbußen festgesetzt, hinsichtlich des Betroffenen B. in Höhe von 40.000,00 (in Worten: vierzigtausend) EUR, gegen den Betroffenen W. in Höhe von 6.000,00 (in Worten: sechstausend) EUR und 2.000,00 (in Worten: zweitausend) EUR, zusammen also 8.000,00 (in Worten: achttausend) EUR.
Beide Betroffene dürfen die Geldbußen in monatlichen Raten, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monats, zahlen, der Betroffene B. in Höhe von 1.000,00 EUR; der Betroffene W. in Höhe von 500,00 EUR.
Gegen die Nebenbetroffenen A. T. GmbH & Co. KG O. und E. S. T. GmbH H. & Co. KG werden wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB n.F. in Verbindung mit § 1 GWB n.F. sowie gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. in Verbindung mit § 1 GWB a.F., begangen durch ihre Geschäftsführer, bei der Fa. A. durch B., bei der Fa. S. durch W. und andere, wodurch Pflichten, die die jeweilige Nebenbetroffene trafen, verletzt worden sind, Geldbußen festgesetzt, gegen die Fa. A. in Höhe von 300.000,00 (in Worten: dreihunderttausend) EUR und gegen die Fa. S. in Höhe von 250.000,00 (in Worten zweihundertfünfzigtausend) EUR und 50.000,00 (in Worten: fünfzigtausend) EUR, zusammen 300.000,00 (in Worten: dreihundertausend) EUR.
Die Fa. S. kann die Geldbuße in monatlichen Raten von 10.000,00 EUR, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monat, zahlen.
Die Betroffenen und Nebenbetroffenen haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 1 GWB a.F., §§ 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 1 GWB n.F, sowie § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG .
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