VI-U (Kart) 22/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-14, VI-U (Kart) 22/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-14, VI-U (Kart) 22/03
VI-U (Kart) 22/03Obergericht14.01.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 22/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-01-14
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 22/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0114.VI.U.KART22.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. November 2002 ver-kündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wird, das Fakturierungs- und Inkassover-fahren (Fakturierung und Forderungsersteinzug) gemäß den Bedin-gungen "D. T. - Allgemeine Geschäftsbedingungen und Preise - Fakturierung und Inkasso", Stand März 2001 (Anlage K 3) oder 10.8.2001, und der "Leistungsbeschreibung Fakturierung und Inkas-so", Stand März 2001 (Anlage K 4), auch für den Dienst "R-T." der Klägerin zu erbringen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer-legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 270.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung in derselben Höhe Sicherheit erbringt.
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