Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-15, I-8 U 40/03

I-8 U 40/03Obergericht15.01.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 40/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-15

Aktenzeichen: I-8 U 40/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0115.I8U40.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) – 3) wird das am 25. März 2003 verkündete Grund- und Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal aufgehoben, soweit durch Grundurteil über die gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichtete Klage entschieden worden ist.

Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz – soweit sie das Rechtsmittel der Beklagten zu 1) bis 3) betreffen – und des aufgehobenen Urteils – soweit über die gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichtete Klage entschieden worden ist – werden niedergeschlagen.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Kosten- und Verlustigkeitsbeschlusses vom 15. Januar 2003 – an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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