VII-Verg 2/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-04-28, VII-Verg 2/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-04-28, VII-Verg 2/04
VII-Verg 2/04Obergericht28.04.2004
Regest
GWB § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB Leitsätze: 1. Es liegt im Wesen des öffentlichen Auftrags im Sinne von § 99 Abs. 1 GWB, dass der öffentliche Auftraggeber mit der Vergabe einem in seinem Verant-wortungsbereich auftretenden eigenen Beschaffungsbedarf Rechnung trägt. Ein solcher Bedarf ist nicht notwendig nur bei einer Beschaffung von Leistun-gen zur Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben des öffentli-chen Auftraggebers gegeben. Ein öffentlicher Auftrag ist vielmehr auch anzu-nehmen, wenn die Auftragsvergabe in keinem Zusammenhang mit solchen Aufgaben steht, die Leistungen jedoch zur Erfüllung der nicht im Allgemeininte-resse stehenden Aufgabe benötigt werden. Auch dann ist im Sinne eines für die Abgrenzung wesentlichen Merkmals jedoch stets darauf abzustellen, ob dem öffentlichen Auftraggeber derartige Aufgaben obliegen oder ob er sich diese innerhalb seines gegenständlichen Verantwortungsbereichs jedenfalls selbst gesetzt hat. 2. Ein der Beschaffung von Leistungen zur Erfüllung eigener Aufgaben dienender öffentlicher Auftrag ist hingegen zu verneinen, wenn der öffentliche Auftragge-ber solche Leistungen, die er aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages ge-genüber einem anderen Unternehmen übernommen hat, teilweise von einem Nachunternehmer erbringen lassen will. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.4.2004, Az. VII Verg 2/04 (rechtskräftig)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 2/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-04-28
Aktenzeichen: VII-Verg 2/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0428.VII.VERG2.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Leitsätze
GWB § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB
Leitsätze:
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Es liegt im Wesen des öffentlichen Auftrags im Sinne von § 99 Abs. 1 GWB, dass der öffentliche Auftraggeber mit der Vergabe einem in seinem Verant-wortungsbereich auftretenden eigenen Beschaffungsbedarf Rechnung trägt. Ein solcher Bedarf ist nicht notwendig nur bei einer Beschaffung von Leistun-gen zur Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben des öffentli-chen Auftraggebers gegeben. Ein öffentlicher Auftrag ist vielmehr auch anzu-nehmen, wenn die Auftragsvergabe in keinem Zusammenhang mit solchen Aufgaben steht, die Leistungen jedoch zur Erfüllung der nicht im Allgemeininte-resse stehenden Aufgabe benötigt werden. Auch dann ist im Sinne eines für die Abgrenzung wesentlichen Merkmals jedoch stets darauf abzustellen, ob dem öffentlichen Auftraggeber derartige Aufgaben obliegen oder ob er sich diese innerhalb seines gegenständlichen Verantwortungsbereichs jedenfalls selbst gesetzt hat.
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Ein der Beschaffung von Leistungen zur Erfüllung eigener Aufgaben dienender öffentlicher Auftrag ist hingegen zu verneinen, wenn der öffentliche Auftragge-ber solche Leistungen, die er aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages ge-genüber einem anderen Unternehmen übernommen hat, teilweise von einem Nachunternehmer erbringen lassen will.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.4.2004, Az. VII Verg 2/04 (rechtskräftig)
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Be-schluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung D vom 7.1.2004 (Az. VK - 40/2003 - L) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in beiden Instanzen einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sowie der durch die Antragstel-lung und Beschlussfassung gemäß § 121 GWB entstandenen Gerichtskosten und Aufwen-dungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter war für die Antragsgegnerin und die Beigela-dene im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erforderlich.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 35.000 Euro
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