I-2 U 163/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-04-29, I-2 U 163/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-04-29, I-2 U 163/02
I-2 U 163/02Obergericht29.04.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 163/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-04-29
Aktenzeichen: I-2 U 163/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0429.I2U163.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2002 verkündete Urteil der 4 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen, soweit nicht die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 125.000,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt:
a) bis zur übereinstimmenden Teil-Erledigungserklärung im Termin vom
- März 2004: 500.000,-- €;
b) seitdem: 125.000,-- €.
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