I-9 U 153/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-05-03, I-9 U 153/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-05-03, I-9 U 153/03
I-9 U 153/03Obergericht03.05.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-9 U 153/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-03
Aktenzeichen: I-9 U 153/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0503.I9U153.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 01.07.2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (1 O 143/03) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es ab dem 01.01.2005 zu unterlassen, den über den Grundbesitz K... ... – ... in ... W... verlaufenden Schmutzwasserkanal ... – vom M... kommend – so benutzen zu las-sen oder zu betreiben, dass es zu Überschwemmungen des Grund-
besitzes der Klägerin K... ... – ... in ... W..., im Grundbuch von K..., Blatt ..., Flurstück ..., ..., ..., ..., ... und ... kommt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz einschließlich der Kosten des Beweissicherungsverfahrens 2 OH 8/02 LG Wuppertal tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 EUR und hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreites gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der beizutreibenden Kosten des Rechtsstreites ebenfalls in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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