VI-W (Kart) 16/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-05-03, VI-W (Kart) 16/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-05-03, VI-W (Kart) 16/00
VI-W (Kart) 16/00Obergericht03.05.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-W (Kart) 16/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-05-03
Aktenzeichen: VI-W (Kart) 16/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0503.VI.W.KART16.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Essen vom 22. August 2000 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 2000 (Az. U (Kart) 28/99) sind von der Klägerin an Kosten 2.671,40 DM (= 1.365,87 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Mai 2000 an die Beklagte zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.958,60 DM (= 1.001,42 Euro).
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