I-26 Sch 5/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-05-04, I-26 Sch 5/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-05-04, I-26 Sch 5/04
I-26 Sch 5/04Obergericht04.05.2004
Regest
Leitsatz I Sch 5/04 Die Formvorschrift des § 1031 Abs.5 ZPO greift zu Gunsten von Existenzgründern nicht ein. Existenzgründer erwerben schon in der Phase der Vorbereitung einer selbstständigen Tätigkeit Geschäftskompetenz, sodass sie in ihrer Schutzbedürftigkeit Verbrauchern nicht mehr gleichzustellen sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 Sch 5/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-05-04
Aktenzeichen: I-26 Sch 5/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0504.I26SCH5.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsatz I Sch 5/04
Die Formvorschrift des § 1031 Abs.5 ZPO greift zu Gunsten von Existenzgründern nicht ein. Existenzgründer erwerben schon in der Phase der Vorbereitung einer selbstständigen Tätigkeit Geschäftskompetenz, sodass sie in ihrer Schutzbedürftigkeit Verbrauchern nicht mehr gleichzustellen sind.
Tenor
Auf den Antrag des Antragsgegners wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien mit Gemeinschaftspraxisvertrag vom 29.05.2002 unter § 29 verein-barte Schiedsklausel wirksam ist.
Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
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