Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-05-12, II-3 UF 251/02

II-3 UF 251/02Obergericht12.05.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-3 UF 251/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-12

Aktenzeichen: II-3 UF 251/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0512.II3UF251.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 23.5.2003 wird teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geldern vom 21.12.2003 teilwei-se abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden monatlich im voraus fälligen nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

von 8/01 bis 6/03 62 EUR

ab 7/03 52 EUR,

nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus jedem Monatsbe-trag seit dem 3. Werktag des jeweiligen Monats.

Im übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 23.5.2003 aufrechter-halten.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu 75% und dem Beklagten zu 25% auferlegt. Die Kosten des Be-rufungsverfahrens hat die Klägerin zu 67% und der Beklagte zu 33% zu tragen, mit Ausnahme der durch ihre Säumnis im Termin vom 23.5.2003 verursachten Kosten, die der Klägerin gesondert auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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