VII-Verg 70/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-05-26, VII-Verg 70/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-05-26, VII-Verg 70/03
VII-Verg 70/03Obergericht26.05.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 70/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-05-26
Aktenzeichen: VII-Verg 70/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0526.VII.VERG70.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Be-schluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 23. Oktober 2003 (VK 19/03) wird zurückge-wiesen.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfah-rens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sowie die notwendigen Auslagen zu tragen, welche der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der Be-schwerdeinstanz entstanden sind.
III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragsgegnerin und die Beigeladene auch im Be-schwerdeverfahren notwendig.
IV. Der Beschwerdewert wird auf bis 5.000 EUR festgesetzt.
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