Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-05-28, I-15 W 103/03

I-15 W 103/03Obergericht28.05.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 W 103/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-28

Aktenzeichen: I-15 W 103/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0528.I15W103.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Mai 2003 verkündete Urteil der 1.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 2. Mai 2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. O. vom 10. Juli 2000, UR-Nr. 000/2000 wird wegen eines Betrags in Höhe von 75.911,66 € für unzulässig und wegen des restlichen Betrags in Höhe von 26.346,72 € für derzeit unzulässig erklärt;

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. O. vom 10. Juli 2000, UR-Nr. 000/2000 wird wegen eines Betrags in Höhe von 95.252,04 € für unzulässig und wegen des restlichen Betrags in Höhe von 109.264,71 € für derzeit unzulässig erklärt.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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