Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-06-09, VII-Verg 18/04

VII-Verg 18/04Obergericht09.06.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 18/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-06-09

Aktenzeichen: VII-Verg 18/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0609.VII.VERG18.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 30. März 2004 (VK 1 - 05/04) aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Ausschreibung 12/2003, Vergabe von Dienstleistungen der Konzeption und Durchführung von 318 Beauftragungen mit der Vermittlung nach § 37 SGB III, hinsichtlich des Loses 18 aufzuheben.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten in beiden Nachprüfungsinstanzen einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin und der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre Auslagen selbst.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin im Vergabekammerverfahren und im Beschwerdeverfahren notwendig.

IV. Wert des Beschwerdeverfahrens: 20.934,40 EUR.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.