VI-Kart 2/04 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-06-16, VI-Kart 2/04 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-06-16, VI-Kart 2/04 (V)
VI-Kart 2/04 (V)Obergericht16.06.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 2/04 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-16
Aktenzeichen: VI-Kart 2/04 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0616.VI.KART2.04V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenats
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Bun-deskartellamts vom 17. Dezember 2003 aufgehoben.
Das Bundeskartellamt wird verpflichtet, den Antragsteller zu dem auf Anerkennung der VDZ-Wettbewerbsregeln für den Vertrieb von abonnierbaren Publikumszeitschriften gerichteten Verfahren beizula-den.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Antragsteller in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Bundeskartellamt auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 25.000 Euro.
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