I-18 U 176/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-06-23, I-18 U 176/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-06-23, I-18 U 176/03
I-18 U 176/03Obergericht23.06.2004
Regest
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2004 - I-18 U 176/03 § 254 BGB Der dem Versender wegen Paketverlusts zustehende Schadensersatzanspruch ist dann nicht dem Mitverschuldenseinwand wegen unterbliebener Wertdeklarati-on ausgesetzt, wenn der Abholfahrer die Wertdeklaration nicht hätte erkennen können und die unterlassene Wertdeklaration deswegen den Schaden nicht mit-verursacht haben kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 176/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-06-23
Aktenzeichen: I-18 U 176/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0623.I18U176.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: BGB § 254
Leitsätze
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2004 - I-18 U 176/03
§ 254 BGB
Der dem Versender wegen Paketverlusts zustehende Schadensersatzanspruch ist dann nicht dem Mitverschuldenseinwand wegen unterbliebener Wertdeklarati-on ausgesetzt, wenn der Abholfahrer die Wertdeklaration nicht hätte erkennen können und die unterlassene Wertdeklaration deswegen den Schaden nicht mit-verursacht haben kann.
Tenor
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2004 durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht M., den Richter am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Oberlandesgericht S.
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Juli 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düs-seldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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