VI-Kart 40/03 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-06-23, VI-Kart 40/03 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-06-23, VI-Kart 40/03 (V)
VI-Kart 40/03 (V)Obergericht23.06.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 40/03 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-23
Aktenzeichen: VI-Kart 40/03 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0623.VI.KART40.03V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I. Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 - 3 vom 22. Dezember 2003 wird der Beschluss des Bundeskartell-amtes vom 27. November 2003 (B 6 - 22121 Xx - 51/02) auf-gehoben.
II. Das Bundeskartellamt hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens einschließlich des Antragsverfahrens zu tragen. Es hat zudem den Beteiligten zu 1 - 3 die ihnen zur zweckentspre-chenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Ausla-gen zu erstatten.
Die Beteiligte zu 4 trägt ihre Auslagen selbst.
III. Der Beschwerdewert wird festgesetzt werden, sobald die Verfahrensbeteiligten hierzu Stellung genommen haben.
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