VI-Kart 9/04 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-06-30, VI-Kart 9/04 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-06-30, VI-Kart 9/04 (V)
VI-Kart 9/04 (V)Obergericht30.06.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 9/04 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-30
Aktenzeichen: VI-Kart 9/04 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0630.VI.KART9.04V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I. Der Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 25. März 2004 aufzuheben und das Bundeskartellamt zu verpflichten, ihr Beila-dungsgesuch vom 9. März 2004 neu zu bescheiden, wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen zu tragen, die dem Bundeskartellamt und den Beteiligten zu 1) - 3) in der Beschwerdeinstanz entstanden sind.
III. Der Beschwerdewert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
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