I-23 U 172/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-07-02, I-23 U 172/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-07-02, I-23 U 172/03
I-23 U 172/03Obergericht02.07.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 172/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-02
Aktenzeichen: I-23 U 172/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0702.I23U172.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Oktober 2003 verkün-dete Vorbehaltsurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 460.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 230.000,-- EUR für die Zeit vom 10.10. bis zum 9.12.2002 und auf 460.000,-- EUR seit dem 10.12.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der "Bürg-schafts-erklärung" der Beklagten vom 6.11.2001 über 460.000,-- EUR. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vor-be-halten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leisten.
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