I-19 W 6/04 AktE•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-08-10, I-19 W 6/04 AktE
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-08-10, I-19 W 6/04 AktE
I-19 W 6/04 AktEObergericht10.08.2004
Regest
Für die Festsetzung des Mindestgeschäftswertes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG ist es unerheblich, ob das Gericht die Anträge als unzuilässig oder unbegründet zurückweist oder ob es überhaupt zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-19 W 6/04 AktE — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-08-10
Aktenzeichen: I-19 W 6/04 AktE
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0810.I19W6.04AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG
Leitsätze
Für die Festsetzung des Mindestgeschäftswertes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG ist es unerheblich, ob das Gericht die Anträge als unzuilässig oder unbegründet zurückweist oder ob es überhaupt zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Festsetzung des Ge-schäftswertes im Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 03.05.2004 wird zurückgewiesen.
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