I-1 U 210/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-09-13, I-1 U 210/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-09-13, I-1 U 210/03
I-1 U 210/03Obergericht13.09.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 210/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-09-13
Aktenzeichen: I-1 U 210/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0913.I1U210.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels sowie der Anschlussberufung der Beklagten das am 17. November 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 21.927,62 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16. März 1995 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die Steuermehrbeträge (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) zu erstatten, die sich daraus ergeben, dass sein zu versteuerndes Jahreseinkommen um die Schadensersatzzahlung von 1.230,12 € zum Ausgleich des Verdienstausfalls im Jahre des Zuflusses der Zahlung ansteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 46 % dem Kläger und zu 54 % den Beklagten auferlegt.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 58 % dem Kläger und zu 42 % den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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