I-16 U 204/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-09-17, I-16 U 204/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-09-17, I-16 U 204/03
I-16 U 204/03Obergericht17.09.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 204/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-09-17
Aktenzeichen: I-16 U 204/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0917.I16U204.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 2. Dezember 2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläger jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, ferner der Kläger jeweils 47 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Klägerin jeweils 53 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
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