I-4 U 16/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-02, I-4 U 16/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-02, I-4 U 16/04
I-4 U 16/04Obergericht02.11.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-4 U 16/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-02
Aktenzeichen: I-4 U 16/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1102.I4U16.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Dezember 2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe auferlegt. Die durch die Streithilfe veranlassten Kosten trägt die Streithel-ferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Urteilsbetrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120 % der jeweils von ihr zu vollstreckenden Beträge leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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