I-16 U 177/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-12, I-16 U 177/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-12, I-16 U 177/03
I-16 U 177/03Obergericht12.11.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 177/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-12
Aktenzeichen: I-16 U 177/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1112.I16U177.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Oktober 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
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