I-15 U 203/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-17, I-15 U 203/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-17, I-15 U 203/00
I-15 U 203/00Obergericht17.11.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 203/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-17
Aktenzeichen: I-15 U 203/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1117.I15U203.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Streithelfers der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 25. Juli 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.810,20 EUR nebst 4% Zinsen p.a. seit dem 8. Januar 1999 zu zahlen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 10%, die Beklagte 90% zu tragen.
Die Kosten der zweiten Instanz und die des Revisionsrechtszuges fallen dem Streithelfer zur Last.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Streithelfer dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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