VI-Kart 13/04 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-17, VI-Kart 13/04 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-17, VI-Kart 13/04 (V)
VI-Kart 13/04 (V)Obergericht17.11.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 13/04 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-11-17
Aktenzeichen: VI-Kart 13/04 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1117.VI.KART13.04V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 2. gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 21. April 2004 (B 2-15130-FA-160/03) werden verworfen.
II. Die Beteiligten zu 1. und zu 2. haben die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen sowie dem Bundeskartellamt und den Beigeladenen zu 1. und zu 2. die ihnen in der Beschwerdeinstanz entstandenen not-wendigen Aufwendungen zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 5 Mio. EUR festgesetzt.
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