Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-26, I-23 U 101/04

I-23 U 101/04Obergericht26.11.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 101/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-26

Aktenzeichen: I-23 U 101/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1126.I23U101.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Land-gerichts Mönchengladbach vom 15.4.2004 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und seine Ehefrau R.. H.. als Mitgläubiger 2.121,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ü-ber dem Basiszinssatz ab 5.3.2003 zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des 1. Rechtszuges fallen dem Kläger zu 85 %, der Beklagten zu 15 % zur Last. Die Kosten des 2. Rechtszuges fallen dem Kläger zu 83 %, der Beklagten zu 17 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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