I-23 U 101/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-26, I-23 U 101/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-26, I-23 U 101/04
I-23 U 101/04Obergericht26.11.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 101/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-26
Aktenzeichen: I-23 U 101/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1126.I23U101.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Land-gerichts Mönchengladbach vom 15.4.2004 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und seine Ehefrau R.. H.. als Mitgläubiger 2.121,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ü-ber dem Basiszinssatz ab 5.3.2003 zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des 1. Rechtszuges fallen dem Kläger zu 85 %, der Beklagten zu 15 % zur Last. Die Kosten des 2. Rechtszuges fallen dem Kläger zu 83 %, der Beklagten zu 17 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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