I-23 U 73/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-30, I-23 U 73/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-30, I-23 U 73/04
I-23 U 73/04Obergericht30.11.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 73/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-30
Aktenzeichen: I-23 U 73/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1130.I23U73.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Februar 2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mön-chengladbach geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89.880,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über den Betrag von 89.880,84 € hinausge-henden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch den nachträglichen Einbau einer Innenabdichtung als weiße (wasserdruckhaltende) Wanne in den Kellern des Hauses I T, W, entstehen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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