I-15 U 14/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-12-30, I-15 U 14/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-12-30, I-15 U 14/01
I-15 U 14/01Obergericht30.12.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 14/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-12-30
Aktenzeichen: I-15 U 14/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1230.I15U14.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. November 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 48.317,08 EUR nebst 4% Zinsen p.a. für die Zeit vom 21. Januar 2000 bis 15. Mai 2000 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Mai 2000 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertra-gung des Kommanditanteils des Klägers an H. GmbH & Co.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der vorerwähn-ten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird als unzulässig abgewiesen.
Die Beklagte zu 1) hat die in allen Rechtszügen angefallenen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen. Diese fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte zu 1) dürfen die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die andere Par-tei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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