Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-01-06, II-4 UF 144/04

II-4 UF 144/04Obergericht06.01.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-4 UF 144/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-01-06

Aktenzeichen: II-4 UF 144/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0106.II4UF144.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts - Fa-miliengericht - Ratingen vom 2.6.2004 unter Zurückweisung der weiterge-henden Rechtsmittel abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a) für das Kind H. einen in der Zeit von 4/02 - 12/04 aufgelaufenen

Unterhaltsrückstand von 11.583 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.8.2003 ( mitt-

leres Zinsdatum ) sowie ab 1/05 eine monatlich im voraus zu entrichten-

de Geldrente von 333 EUR,

b) für das Kind K. einen in der Zeit von 4/02 - 12/04 aufgelaufenen

Unterhaltsrückstand von 10.278 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.8.2003 sowie

ab 1/05 eine monatlich im voraus zu entrichtende Geldrente von

333 EUR

zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 70 % und dem Beklagten zu 30 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 25 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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