I-15 U 167/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-02-16, I-15 U 167/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-02-16, I-15 U 167/04
I-15 U 167/04Obergericht16.02.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 167/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-16
Aktenzeichen: I-15 U 167/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0216.I15U167.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die einstweilige Beschlussverfügung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. April 2004 und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 9. September 2004 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass sich der Antrag des Verfügungsklägers, die einstwei-lige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 20. April 2004 insoweit auf-rechtzuerhalten, als dem Verfügungsbeklagten durch diese untersagt worden ist, mit Bezug auf ihn, den Verfügungskläger, wörtlich oder sinngemäß zu be-haupten und insbesondere über das Internet zu verbreiten, er werde den Ver-dacht nicht los, dass hier Prozessbetrug in Form von "organisierten" Prozes-sen stattfinde, da bei dieser Betrugsmethode zwischen Betrügern und Rechts-anwälten als Geldeintreibern eine extrem enge Zusammenarbeit stattfinde, erledigt hat.
Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs haben der Verfügungskläger 32% und der Verfügungsbeklagte 68% zu tragen.
Dieses Urteil ist vollstreckbar.
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