Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-02-23, VII-Verg 85/04

VII-Verg 85/04Obergericht23.02.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 85/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-02-23

Aktenzeichen: VII-Verg 85/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0223.VII.VERG85.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 7. Oktober 2004, KK 1-180/04, ein-schliesslich der Entscheidung über die Kosten, aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Verfahren der Freihändigen Verga-be zum Abschluss von Verträgen über die Konzeption und Durchführung von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) gemäß § 61 SGB III des Regionalen Einkaufszentrums B. bezüglich der Lose 63 und 305 der Aus-schreibungen BvB neu und BvB neu 2 aufzuheben.

Von den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin in beiden Instanzen hat die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen, 1/3 der Kosten beider Verfahren und 1/3 der eigenen Kosten sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgeg-nerin trägt die Antragstellerin.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstelle-rin war in beiden Instanzen notwendig.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 59.270,40 EUR festgesetzt.

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