I-2 U 64/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-02-24, I-2 U 64/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-02-24, I-2 U 64/03
I-2 U 64/03Obergericht24.02.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 64/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-24
Aktenzeichen: I-2 U 64/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0224.I2U64.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. Februar
2003 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landge-
richts Düsseldorf abgeändert. Unter Aufhebung des Voll-
streckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom
- Juli 2001, Aktenzeichen 01 -2230946-0-3, wird die
Klage als unzulässig abgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits aufer-
legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Hin-
terlegung oder Sicherheitsleistung eines Betrages in Höhe
von € 2.500,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf
€ 8.057,04 festgesetzt.
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