I-22 U 141/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-02-25, I-22 U 141/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-02-25, I-22 U 141/03
I-22 U 141/03Obergericht25.02.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 141/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-25
Aktenzeichen: I-22 U 141/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0225.I22U141.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten gegen das am 09. Ok-tober 2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchenglad-bach – Einzelrichter - werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 70%, dem Beklag-ten 30% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Beitrages leistet.
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