VII-Verg 70/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-03-02, VII-Verg 70/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-03-02, VII-Verg 70/04
VII-Verg 70/04Obergericht02.03.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 70/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-03-02
Aktenzeichen: VII-Verg 70/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0302.VII.VERG70.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Gebühren-beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 10.9.2004 (Az. VK 3 - 137/04) wird unter Abweisung des Feststellungsantrags zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragsgegne-rin in diesem Verfahren entstandenen Auslagen werden dem An-tragsteller auferlegt.
Eine Kostenerstattung für die Beigeladene findet nicht statt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 45.000 Euro
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