I-2 U 93/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-04-21, I-2 U 93/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-04-21, I-2 U 93/03
I-2 U 93/03Obergericht21.04.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 93/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-21
Aktenzeichen: I-2 U 93/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0421.I2U93.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Be-rufung der Beklagten gegen die Urteilsaussprüche zu I.1.b. sowie I.2. und II. (soweit auf den Ausspruch zu I.1.b. rückbezogen) des am 12. September 2003 verkündeten Urteils der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Beklagten werden der von ihnen eingelegten Berufung gegen die Ur-teilsaussprüche zu I.1.a. sowie I.2. und II. (soweit auf den Ausspruch zu I.1.a. rückbezogen) des genannten Urteils für verlustig erklärt.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 350.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt:
a) bis zum 31. Januar 2005: 700.000 €;
b) seit dem 1. Februar 2005: 350.000 €.
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