I-20 U 143/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-05-24, I-20 U 143/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-05-24, I-20 U 143/04
I-20 U 143/04Obergericht24.05.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 143/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-24
Aktenzeichen: I-20 U 143/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0524.I20U143.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Juli 2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt,
es zu unterlassen, im Geltungsbereich des deutschen Rechts ein Jugend-schutzsystem für pornografische Internetinhalte im Sinne der §§ 184 StGB, 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV in Verkehr zu bringen, anzubieten, zugänglich zu machen, zu bewerben sowie insbesondere gegenüber denjenigen Kun-den, die bisher Zugang zu pornografischen Inhalten über das Jugend-schutzsystem der Beklagten - sogenannte Bestandskunden - erlangen, zu betreiben und/oder zu betreuen, das nutzerseitig auf der Eingabe der Per-sonalausweisnummer oder Reisepassnummer - auch in Kombination mit der Durchführung einer Kontobewegung und/oder der Abfrage einer Post-leitzahl - sowie der hierauf beruhenden Verifikation des Alters basiert, ohne dass dabei eine persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung des Nut-zers, etwa im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens, bei seiner Registrierung erfolgt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 1/4 und hat die Beklagte zu 3/4 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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