Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-06-02, I-2 U 29/98

I-2 U 29/98Obergericht02.06.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 29/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-02

Aktenzeichen: I-2 U 29/98

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0602.I2U29.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. Januar 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewie-sen, soweit darüber nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens X ZR 203/01 (Bundesgerichtshof) zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 76.700,-- € abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Zeit nach der Zurückverweisung der Sache

durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 2004 beträgt 76.693,78 €; für die Zeit davor bleibt es bei der Streitwertfestsetzung ge-mäß Ausspruch zu IV. des Urteils des Senats vom 13. September 2001.

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